Das Wichtigste in Zahlen
- 110 Jahre lang werden Geburtenregister fortgeführt, Eheregister 80 Jahre, Sterberegister 30 Jahre (§ 5 PStG). 4
- 30 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten genügt vor Fristende ein berechtigtes Interesse für die Einsicht in ein Personenstandsregister. 5
- 10 Jahre nach dem Tod braucht die Verbreitung eines Bildnisses die Einwilligung der Angehörigen (§ 22 KUG). 10
- 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht; einfache Lichtbilder sind 50 Jahre nach dem Erscheinen geschützt. 12
Was ist eine Familienchronik, und worin unterscheidet sie sich vom Stammbaum?
Ein Stammbaum ordnet Verwandtschaft: wer wessen Kind war, wer wen geheiratet hat. Eine Familienchronik erzählt zusätzlich, wie die Menschen gelebt haben, wo, womit und unter welchen Umständen. Diese Unterscheidung ist unsere redaktionelle, keine amtliche Definition; in der Praxis geht beides ineinander über. Wer nur Namen und Daten sammeln will, beginnt mit dem Stammbaum. Wer Geschichten festhalten will, schreibt eine Chronik und nutzt den Stammbaum als Gerüst.
Anders als bei der eigenen Lebensgeschichte kommen bei einer Chronik mehrere Stimmen und mehrere Generationen zusammen. Das bringt zwei Aufgaben mit sich, die ein einzelner Lebensbericht nicht kennt: Sie müssen Angaben verschiedener Menschen miteinander abgleichen, und Sie schreiben über Personen, die teils noch leben, teils schon lange tot sind. Beides hat Folgen für die Quellenarbeit und für die Rechte, und beides behandeln die folgenden Abschnitte. Wer zunächst nur die eigene Geschichte festhalten möchte, findet den Einstieg in Lebensgeschichte aufschreiben und Biografie schreiben.
Welche Quellen gibt es, und wo liegen ihre Grenzen?
Das Portal wb-web (ein Projekt des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung) nennt als Material Urkunden, Zeugnisse, Fotos und Zeitungsausschnitte; dazu können Interviews mit Menschen aus Familie und Bekanntenkreis kommen, und Stadtarchive und Bibliotheken liefern Hintergrund, der die Lebensgeschichte zeitlich einordnet 1. Die Handreichung des Anne Frank Zentrums unterscheidet Textquellen, Bildquellen und Sachquellen und zählt mündlich überlieferte Geschichten als weitere Quelle 2. Für eine Chronik ist diese Aufteilung hilfreich, weil jede Quellenart etwas anderes kann.
| Quelle | Was sie liefert | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Gespräche mit Verwandten | Alltag, Stimmung, Zusammenhänge, Namen von Orten und Menschen | Erinnerungen sind subjektiv, unvollständig und unausgewogen und müssen geprüft und eingeordnet werden 3 |
| Private Urkunden und Zeugnisse | Daten, Stationen, Berufswege 1 | Oft nur Einzelstücke; Lücken sind normal |
| Fotos und Zeitungsausschnitte | Gesichter, Orte, Anlässe 1 | Wer ist abgebildet, wer hat fotografiert? Das entscheidet über spätere Rechte |
| Personenstandsurkunden | Geburt, Heirat, Tod aus dem Register des Standesamts 4,5 | Zugang hängt von Verwandtschaft und Fristen ab (siehe unten) |
| Stadtarchive und Bibliotheken | Hintergrundinformationen zur Zeit und zum Ort 1 | Sie ordnen ein, sie beschreiben nicht Ihre Familie |
| Bundesarchiv | Personenbezogene Unterlagen, vor allem 20. Jahrhundert 6 | Nur in begrenztem Maß aussagekräftig für Ahnenforschung 6 |
Eigene Zusammenstellung nach wb-web 1, Anne Frank Zentrum 2, HdBG 3, PStG 4,5 und Bundesarchiv 6.
Das Bundesarchiv beschreibt seine Akten zu Personen ausdrücklich nüchtern: Sie können bei der Klärung von Dienst- und Beschäftigungszeiten und Staatsangehörigkeiten helfen und seien nur in begrenztem Maß, im Wesentlichen für das 20. Jahrhundert, für genealogische Recherchen aussagekräftig 6. Die personenbezogenen Dokumente aus dem Deutschen Reich seien oft nur lückenhaft überliefert und erstreckten sich nur in wenigen Fällen auf die gesamte Biografie 6. Das ist ein guter Grund, nicht beim Bundesarchiv zu beginnen, sondern bei den Papieren in der Familie und bei den Standesämtern. Die Geburt ist dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist 16, der Tod dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist 17; das Standesamt führt Eheregister, Geburtenregister und Sterberegister für seinen Zuständigkeitsbereich 18. Fragen Sie also beim Standesamt des Geburts- oder Sterbeortes Ihrer Vorfahren nach und bei dem Standesamt, das das Eheregister der betreffenden Ehe führt.
Wer bekommt Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden von Vorfahren?
Die Personenstandsregister führt das zuständige Standesamt fort 4. Nach § 62 des Personenstandsgesetzes sind Personenstandsurkunden auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen; antragsbefugt sind Personen über 16 Jahre 5. Abkömmlinge gehören nach dem Wortlaut zu den Genannten, ob in Ihrem Fall alle Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das Standesamt. Andere Personen brauchen ein rechtliches Interesse, das sie glaubhaft machen müssen 5.
Für Einträge, deren Fristen noch laufen, gilt zusätzlich eine Erleichterung: Vor Ablauf der für die Führung der Register festgelegten Fristen ist die Benutzung bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind 5. Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten 5. Die Fristen für die Fortführung der Register nennt § 5 des Gesetzes 4.
Diese Unterscheidung ist wichtig: Die Fristen in der Abbildung regeln, wie lange das Standesamt die Register führt 4; ob Sie einen bestimmten Eintrag sehen dürfen, regelt § 62 5. Wie das Standesamt vor Ort verfährt und was es kostet, haben wir nicht geprüft; fragen Sie dort nach.
Wie gehe ich mit widersprüchlichen Erinnerungen um?
Das Haus der Bayerischen Geschichte hält für Zeitzeugengespräche fest, dass Erinnerungen keinen umfassenden Wahrheitsanspruch haben und sehr subjektiv, unvollständig und unausgewogen sein können; Aussagen müssen geprüft und eingeordnet werden 3. Die Handreichung des Anne Frank Zentrums rät dazu, mehrere Menschen mit verschiedenen Perspektiven zu befragen, damit sichtbar wird, wie unterschiedlich Menschen Geschichte erlebt haben 2.
Für die Chronik bedeutet das, dass Sie Widersprüche nicht glätten müssen. Unser Vorschlag, ausdrücklich als redaktionelle Empfehlung und nicht als Quellenaussage:
- Schreiben Sie bei jeder Erzählung dazu, wer sie wann erzählt hat.
- Geben Sie abweichende Fassungen nebeneinander wieder, statt eine auszuwählen.
- Prüfen Sie Daten und Orte gegen Urkunden, Fotos oder Zeitungsausschnitte 1.
- Kennzeichnen Sie Unsicheres im Text, etwa mit „nach Erzählung von …“.
Wie Sie Gespräche vorbereiten und führen, erklären Fragen an Großeltern und Eltern und Zeitzeugeninterview führen.
Wie gliedere ich eine Familienchronik?
wb-web empfiehlt für die Lebensgeschichte eine Zeitleiste, in der alle wichtigen Ereignisse dokumentiert und geordnet werden; sie gebe der späteren Biografie eine Grundstruktur, und einzelne Lebensabschnitte könnten als Kapitel unterteilt werden 1. Für eine Chronik über mehrere Generationen lässt sich dieser Gedanke auf drei Arten übertragen. Die Tabelle ist unsere eigene Gegenüberstellung und keine Vorgabe einer Quelle.
| Gliederung | So sieht es aus | Eignet sich, wenn … |
|---|---|---|
| Nach Zeit | Eine durchgehende Zeitleiste 1, Kapitel nach Jahrzehnten | viele Daten und Urkunden vorliegen |
| Nach Personen | Ein Kapitel je Person oder Ehepaar, mit Lebenslauf und Anekdoten | die Erzählungen sich um einzelne Menschen drehen |
| Nach Themen | Kapitel wie Wohnorte, Berufe, Feste, Krisen | mehrere Zweige der Familie vorkommen |
Eigene Gegenüberstellung; der Zeitleisten-Gedanke stammt von wb-web 1.
Wer aus der Chronik ein gedrucktes Buch machen möchte, findet Seitenplanung, Bildrechte und die Frage des Pflichtexemplars in Erinnerungsbuch gestalten.
Welche Rechte gelten bei lebenden und verstorbenen Verwandten?
Eine Chronik berührt drei Rechtsbereiche: das Recht am eigenen Bild, das Urheberrecht und den Datenschutz. Die folgende Tabelle gibt wieder, was die Gesetzestexte und Behörden sagen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und entscheidet nicht Ihren Einzelfall.
| Gegenstand | Regel | Quelle |
|---|---|---|
| Bildnisse (Fotos von Personen) | Dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden | § 22 KUG 10 |
| Bildnisse nach dem Tod | Bis zum Ablauf von 10 Jahren braucht es die Einwilligung der Angehörigen; das sind Ehegatte oder Lebenspartner und Kinder, ersatzweise die Eltern | § 22 KUG 10 |
| Urheber eines Fotos oder Textes | Urheber ist der Schöpfer des Werkes | § 7 UrhG 11 |
| Schutzdauer von Werken | Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers | § 64 UrhG 12 |
| Schutzdauer einfacher Lichtbilder | Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes | § 72 UrhG 13 |
| Daten Verstorbener | Die DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener; Mitgliedstaaten können Regeln vorsehen | Erwägungsgrund 27 DSGVO 14 |
Wörtlich oder sinngemäß aus den Gesetzestexten 10,11,12,13 und der BfDI-Ausgabe der DSGVO 14. Ob ein Foto ein einfaches Lichtbild oder ein Lichtbildwerk ist, beantwortet diese Seite nicht. Keine Rechtsberatung.
Für lebende Verwandte kann im Datenschutz die sogenannte Haushaltsausnahme gelten: Die DSGVO nimmt aus die Verarbeitung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten 14. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg erklärt, diese Ausnahme werde sehr eng verstanden; die Veröffentlichung von Fotos auf einer frei zugänglichen Webseite falle nicht mehr darunter 15. Ob eine Chronik, die Sie im Familienkreis weitergeben, darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab; eine Chronik im offenen Internet fällt nach dieser Auslegung nicht darunter. Mehr dazu in Erinnerungen von Angehörigen aufzeichnen: Datenschutz und Einwilligung.
Praktisch: Fragen Sie lebende Menschen, ob sie im Text und auf Fotos vorkommen möchten, und halten Sie die Antwort fest. Bei sensiblen Lebensumständen, etwa Krankheiten oder Konflikten, sollten Sie besonders sorgfältig abwägen, ob die Angabe für die Chronik nötig ist. Das ist eine Empfehlung der Redaktion, keine Quellenaussage.
Wohin mit der fertigen Chronik?
Das Bundesarchiv übernimmt nach eigener Angabe Nachlässe und Sammlungen von Persönlichkeiten der Zeitgeschichte 7. Für die meisten Familien ist das nicht der richtige Ort. Das Deutsche Tagebucharchiv in Emmendingen sammelt unveröffentlichte Tagebücher, Lebenserinnerungen und Briefe von nicht prominenten Personen und bewahrt sie fachgerecht auf 8. Wichtig für eine Chronik: Zu den Dokumenten, die das Archiv nicht sammelt, zählen laut Selbstauskunft tabellarische Chroniken sowie Haus- und Hofchroniken 8. Lebenserinnerungen dagegen gehören zum Sammelgebiet 8. Vor dem Zusenden bittet das Archiv ausdrücklich, per Kontaktformular Kontakt aufzunehmen 9.
Sicherer ist deshalb die Aufbewahrung in der Familie: mehrere Kopien, an mehr als einem Ort, mit einer Person, die weiß, wo sie liegen. Das Haus der Bayerischen Geschichte rät für Interviewaufnahmen, sie auf mehreren Datenträgern zu sichern 3; der Gedanke lässt sich auf digitale Chroniken übertragen. Für gedruckte Exemplare prüfen Sie, ob eine Ablieferungspflicht an die Nationalbibliothek besteht, wie in Erinnerungsbuch gestalten beschrieben.
- Material gesammelt und nach Quellenart geordnet 1.
- Zeitleiste angelegt, Gliederung gewählt 1.
- Gespräche geführt, Aussagen mit Papieren abgeglichen 3.
- Urkunden bei Standesamt oder Archiv angefragt, soweit Sie berechtigt sind 5.
- Fotos geprüft: Wer ist abgebildet, wer hat sie gemacht 10,11?
- Entscheidung getroffen, ob die Chronik im Familienkreis bleibt oder öffentlich wird 15.
Häufige Fragen
Was gehört in eine Familienchronik?
Es gibt dafür keine amtliche Vorgabe. Als Material nennt wb-web Urkunden, Zeugnisse, Fotos, Zeitungsausschnitte und Gespräche mit Menschen aus der Familie 1. Ordnen können Sie nach Zeit, Personen oder Themen.
Brauche ich die Erlaubnis meiner Verwandten?
Für Fotos von Personen gilt: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden; nach dem Tod gilt das 10 Jahre lang für die Angehörigen 10. Datenschutzrechtlich kommt es darauf an, ob die Chronik im privaten oder familiären Rahmen bleibt 14,15.
Wer bekommt Geburts- und Heiratsurkunden von Vorfahren?
Nach § 62 PStG die eingetragene Person sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge; andere nur bei glaubhaft gemachtem rechtlichem Interesse 5. Antragsbefugt sind Personen über 16 Jahre 5.
Wie lange werden Personenstandsregister geführt?
Eheregister 80 Jahre, Geburtenregister 110 Jahre, Sterberegister 30 Jahre 4. Das sagt etwas über die Fortführung der Register, nicht über Ihr Einsichtsrecht.
Darf ich Fotos verstorbener Großeltern abdrucken?
Nach dem Tod bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen 10. Unabhängig davon kann ein Urheberrecht des Fotografen bestehen: 70 Jahre nach dessen Tod bei Werken 12, 50 Jahre nach dem Erscheinen bei einfachen Lichtbildern 13.
Nimmt ein Archiv meine Familienchronik?
Das Bundesarchiv nimmt Nachlässe von Persönlichkeiten der Zeitgeschichte 7. Das Deutsche Tagebucharchiv sammelt Lebenserinnerungen nicht prominenter Personen, aber keine tabellarischen Chroniken 8; vorab ist Kontakt aufzunehmen 9.
Was tue ich, wenn sich Verwandte widersprechen?
Erinnerungen sind subjektiv und unvollständig und müssen geprüft und eingeordnet werden 3. Geben Sie abweichende Fassungen mit Angabe der Erzählenden wieder und gleichen Sie Daten mit Urkunden ab.
Gilt die DSGVO für meine Familienchronik?
Die DSGVO nimmt die Verarbeitung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten aus 14. Wird die Chronik frei im Internet veröffentlicht, gilt diese Ausnahme nach der Auslegung des Landesbeauftragten Baden-Württemberg nicht mehr 15. Für Verstorbene gilt die DSGVO nicht 14.
Quellen
- Lebensgeschichte aufschreiben (Handlungsanleitung), wb-web, ein Projekt des Deutschen Instituts für Erwachsenenbildung (DIE). Abgerufen am 16. Oktober 2026
- Zeitzeugeninterviews: So leiten Sie Jugendliche an, Anne Frank Zentrum, Berlin (Handreichung zum Projekt Kriegskinder, 2012). Abgerufen am 16. Oktober 2026
- Zeitzeugeninterviews, ein Merkblatt, Haus der Bayerischen Geschichte (HdBG). Abgerufen am 16. Oktober 2026
- § 5 PStG, Fortführung der Personenstandsregister, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- § 62 PStG, Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- Personen- und Familienforschung, Bundesarchiv. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- Privatpersonen (Unterlagen abgeben), Bundesarchiv. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- Über uns, Deutsches Tagebucharchiv e. V. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- Übergabe und Besuch, Deutsches Tagebucharchiv e. V. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- § 22 KUG, Recht am eigenen Bild, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- § 7 UrhG, Urheber, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- § 64 UrhG, Dauer des Urheberrechts, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- § 72 UrhG, Lichtbilder, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- DSGVO, BDSG: Texte und Erläuterungen (Info 1), Stand März 2026, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Abgerufen am 16. Oktober 2026
- FAQ Fotografieren und Datenschutz, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- § 18 PStG, Anzeige der Geburt, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- § 28 PStG, Anzeige des Todes, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
- § 3 PStG, Personenstandsregister, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026