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Rücken und Haltung

Ergonomischer Arbeitsplatz: Was Verordnung und DGUV-Regel vorgeben

Rechtlich bindend ist die Arbeitsstättenverordnung 1. Die genannten Zahlen sind Richtwerte der DGUV Regel 115-401, an denen sich Arbeitgeber orientieren: mindestens 1,5 m² freie Bewegungsfläche, eine Arbeitsfläche von mindestens 160 × 80 cm, mindestens 500 Lux Licht und bei sitzender Tätigkeit mindestens 20 °C 4. Privatleute können sie als Orientierung nutzen.

Das Wichtigste in Zahlen

  • 1,5 m²: Mindestgröße der freien Bewegungsfläche am Büroarbeitsplatz, mindestens 1 m tief und breit. 4
  • 160 × 80 cm: empfohlene Mindestgröße der Arbeitsfläche; bei nur einem Bildschirmgerät und wenig Papier genügen in Ausnahmefällen 120 cm Breite. 4
  • 500 Lux Mindestbeleuchtungsstärke für Schreiben, Lesen und Bildschirmarbeit; ältere Beschäftigte benötigen mehr Licht, etwa 750 Lux. 4
  • 20 °C: Mindest-Lufttemperatur bei sitzender Tätigkeit im Büro; bis 26 °C sind keine zusätzlichen Maßnahmen nötig. 4

Was ist bei einem ergonomischen Arbeitsplatz verbindlich?

„Ergonomisch“ klingt nach einer Empfehlung, für Beschäftigte ist vieles davon aber Arbeitsschutz. Die Regeln liegen auf drei Ebenen, und es hilft zu wissen, welche was ist, bevor man Zahlen vergleicht.

  • Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist rechtlich bindend. Ihr Anhang Nr. 6 regelt Bildschirmarbeitsplätze: Die Grundsätze der Ergonomie sind anzuwenden, Bildschirmtätigkeiten sind durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten zu unterbrechen, und für wechselnde Arbeitshaltungen ist ausreichend Raum vorzusehen 1. Konkrete Zentimeterwerte enthält sie nicht.
  • Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Verordnung 6. Für Büros sind das vor allem die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ und die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ 4. In der Ausgabe von 2013 der ASR A1.2 steht, dass der Arbeitgeber bei Einhaltung der Technischen Regeln davon ausgehen kann, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen 6.
  • Die DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“ der gesetzlichen Unfallversicherung (Ausgabe Januar 2026) enthält Maßnahmen und Richtwerte für Büros und nennt die Verordnung und die ASR als ihre rechtlichen Grundlagen 4. Auf sie stützen sich die meisten Zahlen dieser Seite.

Der Arbeitgeber muss außerdem beurteilen, ob die Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte Gefährdungen ausgesetzt sind: die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV 3. Wer als Beschäftigte oder Beschäftigter Fragen zum eigenen Platz hat, wendet sich an die Vorgesetzten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin. Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen muss laut DGUV in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden, mit ärztlichem Gespräch und auf Wunsch einem Sehtest 4.

Für Privatleute, die ihren eigenen Schreibtisch einrichten, gibt es keinen Arbeitgeber, der etwas schuldet. Die Werte sind dann gut begründete Orientierung. Wie Sie Stuhl, Tisch und Monitor am Körper einstellen, steht im Ratgeber Richtig sitzen am Schreibtisch; diese Seite ergänzt Raum, Möbelmaße, Licht und Klima.

Wie viel Platz braucht ein Büroarbeitsplatz?

Zwei Zahlen werden oft verwechselt: die freie Bewegungsfläche am Platz und der Flächenrichtwert je Arbeitsplatz im Raum.

  • Bewegungsfläche: Die DGUV Regel nennt mindestens 1,5 m², Breite und Tiefe mindestens 1 m 4. Dieselben Maße nennt die VBG in ihrer Beschreibung der ASR A1.2: eine freie, unverstellte Fläche von mindestens 1,50 m², die an keiner Stelle weniger als 1,00 m tief und breit sein darf 5. In der Ausgabe 2013 der ASR A1.2 heißt es entsprechend, die Bewegungsfläche müsse mindestens 1,50 m² betragen 6. Sind mehrere Arbeitsplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet, beträgt die Breite der Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz laut VBG mindestens 1,20 m 5.
  • Flächenrichtwert: Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze nennt die DGUV 8 bis 10 m² pro Person, im Großraumbüro 12 bis 15 m² 4. Die VBG formuliert den Richtwert einschließlich üblicher Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen 5.
  • Mindestgrundfläche des Raums: Als Arbeitsräume dürfen laut VBG nur Räume genutzt werden, deren Grundfläche mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz beträgt 5. Die Tabelle rechnet das für mehrere Arbeitsplätze aus.
Mindestgrundfläche eines Arbeitsraums nach Zahl der Arbeitsplätze
Arbeitsplätze im RaumMindestgrundflächeRichtwert nach DGUV (8 bis 10 m² je Platz)
18 m²8 bis 10 m²
214 m²16 bis 20 m²
320 m²24 bis 30 m²
426 m²32 bis 40 m²
638 m²48 bis 60 m²
850 m²64 bis 80 m²
1062 m²80 bis 100 m²

Eigene Berechnung: Mindestgrundfläche = 8 + 6 × (Anzahl − 1) nach VBG 5; Richtwert = Anzahl × 8 bis 10 m² nach DGUV 4. Die Richtwertspalte gilt für Büros bis 400 m², darüber nennt die DGUV 12 bis 15 m² je Platz.

Die lichte Raumhöhe soll laut VBG 2,50 m nicht unterschreiten 5. Bei überwiegend sitzender Tätigkeit sind 12 m³ Luftraum je Beschäftigter oder Beschäftigtem vorzusehen 5. Beides spielt vor allem eine Rolle, wenn ein kleines Zimmer zum Arbeitsraum wird.

Welche Maße hat ein ergonomischer Arbeitstisch?

Die Arbeitsfläche soll laut DGUV Regel mindestens 1600 mm breit und 800 mm tief sein. Nur in Ausnahmefällen genügen 1200 mm Breite: wenn der Platz nur mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet ist, wenig Schriftgut verwendet wird und keine wechselnden Tätigkeiten anfallen 4. Warum so viel? Die Verordnung verlangt, dass alle Eingabemittel variabel angeordnet werden können und Bildschirm, Schriftgut und Arbeitsmittel flexibel Platz finden 1.

Unter der Arbeitsfläche soll der Beinraum unverstellt sein und mindestens 850 mm Breite haben 4. Die DGUV-Checkliste für das Homeoffice nennt 160 × 80 cm als optimal, 120 × 80 cm als funktional und 80 × 60 cm als Minimum 7; die Regel für Bürobetriebe nennt 160 × 80 cm als Mindestmaß 4. Die Tischhöhe für feste Tische (je nach Quelle 72 cm oder 74 cm plus/minus 2 cm) und die Winkel von Armen und Beinen behandelt der Ratgeber Richtig sitzen.

Eine Alternative zum festen Tisch ist der Sitz-Steh-Tisch. Die DGUV beschreibt als Verstellbereich vollständig höhenverstellbarer Büroarbeitstische 650 mm bis 1250 mm: für sitzende Tätigkeiten 650 bis 850 mm, für stehende 950 bis 1250 mm 4. Sie empfiehlt solche Tische, weil sie den Wechsel zwischen Sitzen und Stehen erleichtern, und rät, Beschäftigte in der Nutzung zu unterweisen 4.

Wichtig ist der Satz, der danach in der Regel folgt: Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist gut, ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch besser 4. Ein Tisch, der nur gelegentlich nach oben gefahren wird, ersetzt also weder Bewegung noch Pausen; dazu mehr im Ratgeber Sitzen: Pausen und Bewegung.

Der Stuhl gehört dazu. Die DGUV stellt für Büroarbeitsstühle eine Auswahlhilfe mit Maßbereichen bereit; die Einstellung Schritt für Schritt erklärt der Ratgeber Bürostuhl einstellen. Sitzbälle und Pendelhocker nennt die DGUV ausdrücklich nicht als Büroarbeitsstuhl geeignet 4.

Wie sind Bildschirm, Tastatur und Maus anzuordnen?

Die Verordnung gibt hier Grundsätze vor: Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein und reflexionsarme Oberflächen haben, Tastaturen müssen vom Bildschirm getrennte, neigbare Einheiten sein, und bei mehreren Bildschirmen müssen diese ergonomisch angeordnet sein 1. Die DGUV Regel ergänzt Richtwerte:

  • Blickwinkel: Idealerweise blickt man zum Betrachten des Bildschirms etwa 30° bis 35° aus der Waagerechten nach unten 4.
  • Sehabstand: mindestens 50 cm; der Bildschirm so niedrig wie möglich, die oberste Zeile maximal auf Augenhöhe 4. Andere Quellen nennen Spannen, etwa die Techniker Krankenkasse 45 bis 80 cm; den Vergleich zeigt der Ratgeber Richtig sitzen. Die Angaben unterscheiden sich (mindestens 50 cm bei der DGUV, 45 bis 80 cm bei der TK); sie werden hier nebeneinander gestellt, nicht zu einer Zahl verrechnet.
  • Tastaturvorfläche: 100 bis 150 mm Tiefe vor der Tastatur genügen zum Auflegen der Hände; auch die Verordnung verlangt, dass die Arbeitsfläche vor der Tastatur das Auflegen der Handballen ermöglicht 4,1.
  • Blendung: Die Verordnung verlangt, dass Bildschirmoberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind 1; die DGUV empfiehlt dafür eine Blickrichtung parallel zur Fensterfront 4.

Das Notebook ist eine Sonderfrage. Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung von Bildschirm und externem Eingabemittel dürfen laut Verordnung nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen sie nur kurzzeitig verwendet werden oder die Arbeit sonst nicht möglich ist 1. Das Arbeiten mit dem Notebook oder Tablet auf dem Schoß ist für längeres Arbeiten laut DGUV nicht zu empfehlen 4. Praktisch heißt das: externe Tastatur, externe Maus, und das Notebook auf eine passende Höhe.

Licht, Raumklima und Lärm: Welche Werte nennt die DGUV?

Das wird beim Einrichten oft vergessen. Die DGUV Regel nennt Mindest- und Richtwerte in Anlehnung an die Regeln für Beleuchtung (ASR A3.4), Raumtemperatur (ASR A3.5) und Lärm 4:

Richtwerte für Licht, Raumklima und Lärm am Büroarbeitsplatz
GrößeWertAnmerkung
Beleuchtungsstärke Bildschirmarbeitmindestens 500 Luxanspruchsvolle Sehaufgaben und ältere Beschäftigte benötigen mehr, z. B. 750 Lux 4
Lufttemperatur sitzende Tätigkeitmindestens 20 °Cbis 22 °C empfohlen 4
Lufttemperatur bis 26 °Ckeine zusätzlichen Maßnahmenab 26 bis 30 °C sollen, ab 30 bis 35 °C müssen Maßnahmen ergriffen werden 4
Beurteilungspegel geistige Tätigkeithöchstens 55 dB(A)Für Tätigkeiten mit hoher Konzentration 4
Blickrichtung zum Fensterparallel zur Fensterfrontgegen Blendung und Spiegelungen 4

Angaben der DGUV Regel 115-401 (Januar 2026) in Anlehnung an ASR A3.4, A3.5 und Lärmregeln; unverändert übernommen.

Lufttemperatur im Büro und notwendige MaßnahmenWaagerechte Skala von 15 bis 36 Grad Celsius: Bereich 20 bis 22 empfohlen, bis 26 keine zusätzlichen Maßnahmen, 26 bis 30 Maßnahmen sollen ergriffen werden, 30 bis 35 Maßnahmen müssen ergriffen werden.152022263035Empfohlen20 bis 22 °CKeine Maßnahmenbis 26 °CMaßnahmen sollen26 bis 30 °CMaßnahmen müssen30 bis 35 °CLufttemperatur in °C
Lufttemperatur im Büro und Maßnahmen. Eigene Darstellung nach DGUV Regel 115-401 (Januar 2026), Tabelle 4 in Anlehnung an ASR A3.5.

Zu den Gründen steht in der DGUV Regel: Visuelle Belastungen durch mangelhafte Beleuchtung, Blendung, Reflexionen und Spiegelungen zählen zu den möglichen Gefährdungen, und als Grundbeleuchtung nennt sie eine blendfreie Beleuchtung durch Decken-, Hänge- und gegebenenfalls ergänzende Wandleuchten 4. Bei besonderen Sehanforderungen empfiehlt sie, die Beleuchtungsstärke auf einer Fläche von mindestens 600 mm × 600 mm auf mindestens 750 Lux zu erhöhen, etwa mit einer geeigneten Tischleuchte 4.

Gilt das auch im Homeoffice?

Das hängt davon ab, was „Homeoffice“ rechtlich ist. Die Arbeitsstättenverordnung kennt den Telearbeitsplatz: einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten 2. Nach der Verordnung ist ein Telearbeitsplatz erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen vereinbart haben und der Arbeitgeber die benötigte Ausstattung bereitgestellt und installiert hat 2. Bei der Einrichtung sind laut DGUV die Regeln für Büro- und Bildschirmarbeit zu berücksichtigen 4.

Anders liegt es bei mobiler Arbeit, etwa gelegentlich am Küchentisch. Laut DGUV muss der Arbeitgeber auch sie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen berücksichtigen 4. Was daraus im Einzelfall folgt, etwa ein Anspruch auf bestimmte Möbel, ist eine arbeitsrechtliche Frage, die diese Seite nicht beantwortet. Sie klären Sie mit dem Arbeitgeber oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Für die Praxis helfen zwei Hinweise. Die DGUV hat eine Checkliste für das Homeoffice veröffentlicht, in der es heißt, ein Notebook ohne zusätzliche Eingabegeräte sei nur kurzzeitig vertretbar und getrennte Geräte seien ergonomisch besser 7. Und die AOK berichtet unter Verweis auf eine DGUV-Studie, dass Beschäftigte im Homeoffice länger sitzen und sich weniger bewegen als im Büro 8. Planen Sie darum Bewegung ein: Rückenübungen im Büro zeigt Übungen, die am Platz funktionieren.

Checkliste: Ist mein Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet?

Die Liste fasst die Richtwerte der DGUV Regel 115-401 und die Grundsätze der Verordnung zusammen. Sie ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung; wo ein Punkt nicht passt, ist das ein Anlass, die Einstellung zu prüfen, kein Mangel im rechtlichen Sinn.

Prüfliste für den Bildschirmarbeitsplatz
PrüfpunktRichtwertQuelle
Freie Bewegungsflächemindestens 1,5 m², mindestens 1 m tief und breitDGUV 4
Fläche je Büroarbeitsplatz im Raum8 bis 10 m² (Großraumbüro 12 bis 15 m²)DGUV 4
Arbeitsfläche des Tischesmindestens 160 × 80 cmDGUV 4
Beinraum unter dem Tischmindestens 85 cm breit, unverstelltDGUV 4
Sehabstand zum Bildschirmmindestens 50 cm; oberste Zeile höchstens auf AugenhöheDGUV 4
Tastaturvorfläche100 bis 150 mm zum Auflegen der HändeDGUV 4, ArbStättV 1
Tastatur und Mausgetrennt vom Bildschirm, auch am NotebookArbStättV 1, DGUV 4
Bildschirm zum FensterBlickrichtung parallel zur FensterfrontDGUV 4
Beleuchtungmindestens 500 Lux, blendfreiDGUV 4, ArbStättV 1
Lufttemperatur sitzendmindestens 20 °C, bis 22 °C empfohlenDGUV 4
Unterbrechung der Bildschirmarbeitdurch andere Tätigkeiten oder ErholungszeitenArbStättV 1

Zusammenstellung aus den genannten Quellen; die Spalte „Quelle“ nennt, woher der Wert stammt.

Wenn Sie nach der Prüfung Beschwerden mit der Haltung in Verbindung bringen, lesen Sie Haltung verbessern und sprechen Sie bei anhaltenden Beschwerden mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt.

Wann ein Gespräch mit der Hausärztin oder dem Hausarzt sinnvoll ist

Ein gut eingerichteter Arbeitsplatz ist Arbeitsschutz, keine Behandlung. Sprechen Sie mit ärztlichem Fachpersonal,

  • wenn Rücken-, Nacken- oder Schulterbeschwerden trotz angepasstem Arbeitsplatz anhalten oder zunehmen;
  • wenn Beschwerden in Arme oder Beine ausstrahlen oder mit Kribbeln oder Taubheit verbunden sind; außerhalb der Sprechzeiten erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117;
  • wenn Ihre Augen bei der Bildschirmarbeit häufig ermüden oder brennen: Beschäftigte können laut DGUV im Rahmen der Angebotsvorsorge einen Sehtest erhalten 4.

Häufige Fragen

Wie viel Platz muss ein Büroarbeitsplatz haben?

Die DGUV nennt 8 bis 10 m² pro Person im Büro, 12 bis 15 m² im Großraumbüro, einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen 4. Die freie Bewegungsfläche am Platz soll mindestens 1,5 m² betragen und nirgends weniger als 1 m tief und breit sein 4,5.

Wie groß muss ein ergonomischer Schreibtisch sein?

Die DGUV Regel nennt eine Arbeitsfläche von mindestens 160 × 80 cm; bei nur einem Bildschirmgerät, wenig Papier und ohne wechselnde Tätigkeiten genügen in Ausnahmefällen 120 cm Breite 4. Der Beinraum soll mindestens 85 cm breit sein 4.

Wie hell muss es am Bildschirmarbeitsplatz sein?

Die DGUV Regel nennt mindestens 500 Lux für Schreiben, Lesen und Bildschirmarbeit; anspruchsvolle Sehaufgaben und ältere Beschäftigte benötigen mehr Licht, zum Beispiel 750 Lux 4. Die Beleuchtung soll blendfrei sein, ein Tischlicht allein reicht nicht aus 4.

Wie warm darf es im Büro sein?

Bei sitzender Tätigkeit muss die Lufttemperatur laut DGUV mindestens 20 °C betragen, bis 22 °C wird empfohlen. Bis 26 °C sind keine zusätzlichen Maßnahmen nötig, ab 26 °C sollen, ab 30 °C müssen Maßnahmen ergriffen werden 4.

Was ist ein Telearbeitsplatz?

Ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten 2. Er gilt erst als eingerichtet, wenn der Arbeitgeber die benötigte Ausstattung bereitgestellt und installiert hat 2. Mobile Arbeit ist davon zu unterscheiden, muss aber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ebenfalls berücksichtigt werden 4.

Muss mein Arbeitgeber einen höhenverstellbaren Tisch stellen?

Die genannten Quellen verlangen das nicht ausdrücklich. Die DGUV empfiehlt Sitz-Steh-Tische als gute Praxis 4; die Verordnung verlangt Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit 1. Das ist keine Rechtsberatung; im Zweifel fragen Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Sind Sitzball und Stehpult Alternativen zum Bürostuhl?

Sitzbälle und Pendelhocker nennt die DGUV nicht als Büroarbeitsstuhl geeignet 4. Für Stehpulte und höhenverstellbare Tische empfiehlt sie den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen 4.

Wer prüft, ob mein Arbeitsplatz in Ordnung ist?

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen beurteilen 3. Daneben nennt die DGUV die Angebotsvorsorge für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen 4; bei Fragen zum eigenen Platz helfen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin.

Quellen

  1. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang: Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten, Nr. 6 Bildschirmarbeitsplätze, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
  2. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 2 Begriffsbestimmungen (Telearbeitsplätze), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
  3. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 3 Gefährdungsbeurteilung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 16. Oktober 2026
  4. Branche Bürobetriebe, DGUV Regel 115-401 (Ausgabe Januar 2026), Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Abgerufen am 16. Oktober 2026
  5. Arbeitsräume: Hinweise zur Gestaltung nach ASR A1.2, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Abgerufen am 16. Oktober 2026
  6. ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen (Ausgabe September 2013, DGUV-Rundschreiben 0321/2013), Ausschuss für Arbeitsstätten, veröffentlicht von der DGUV. Abgerufen am 16. Oktober 2026. Ältere Ausgabe; die aktuelle Fassung liegt bei der BAuA und war nicht abrufbar.
  7. Homeoffice: Check-up zum Abhaken (Praxishilfe Langversion, 6/2022), Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Abgerufen am 16. Oktober 2026
  8. Ergonomische Arbeitsplätze im Homeoffice gestalten (Stand 30.01.2026), AOK. Abgerufen am 16. Oktober 2026

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